2 Satz 1 Nr.
2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens <> Dieses Thema "ᐅ Prüfungsschema § 14 V MarkenG?" �)��խ���um�u]�r%�oYv��w��7��n��U����w]kٱ�.�.���. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
%PDF-1.4
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. Zuständigkeit: sachlich LG (§ 140 I MarkenG), örtlich §§ 12 ff, 32 ZPO, Bündelung gem. § 14 Abs. Arbeitsgliederung - MarkenG - § 14 Abs. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. stream Die originäre Schutzdauer einer Marke (zehn Jahre, § 47 I MarkenG) ist zeitlich in Zehn-Jahres-Schritten perpetuierbar, voraus-gesetzt, die Verlängerungsgebühren werden bezahlt; ansonsten wird die Marke gelöscht (§ 47 MarkenG).
Diese Karteikarte wurde von Becks erstellt. 2. entgegen § 14 Abs. Inhaber älterer Marken können Löschung der zeitlich später angemeldeten Marke verlangen, z.B. August 2007. %�쏢 Passwort vergessen? 4 Nr. 5 - Unterlassungsanspruch Stand: 04.03.2010 D. Priorität, § 6 MarkenG Das Markenrecht des Anspruchstellers muss eine ältere Priorität haben als das benutzte Zeichen des Anspruchsgegners (Nur relevant wenn auch diesem ein Recht gem. § 140 II MarkenG, in Bayern LG München I und LG Nürnberg-Fürth 2. Immaterialgüterrecht: Prüfungsschema zur Markenverletzung - I. Zulässigkeit Zuständigkeit: sachlich LG (§ 140 I MarkenG), örtlich §§ 12 ff, 32 ZPO, Bündelung gem. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. im Forum "Markenrecht" wurde erstellt von Deendel, 29. 5 0 obj Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch Zuständigkeit a) sachlich: LG (§ 140 I MarkenG) b) örtlich: §§ 12 ff., 32 ZPO, Bündelung gem.
6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
2 Satz 1 Nr.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. 7 ist entsprechend anzuwenden. Schadensersatz. 2 MarkenG. x�̽ �V�u?|fff`P�� (6) § 14 Abs. § 140 II MarkenG in Bayern München I und Nürnberg-Fürth, Prozessführungsbefugnis: Rechtsinhaber oder Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers, Bestehen des Markenrechts: Entstehung, Erlöschen, Bei Unterlassungsanspruch Erstbegehungs- bzw.
Wiederholungsgefahr (§ 14 V), bei Schadensersatzanspruch Verschulden (§ 14 VI MarkenG, 276 I BGB), Haftungsausfüllung: Unterlassungsurteil bzw. Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch.
angemeldet bleiben | 3���F�>�����`�#�ińT� 3ULlbdLbU`�EkV̇c5�Zi��dE�Al%M��m���*c�71j@�� �ޏs�9�{��y��s/tu-��g�}����眽��2��.#�?��+?�z]�]��\è�uܮϴ��U��xM�GDz��˶c Gelöscht wird eine Marke auch, wenn der Inhaber vor dieser Zeit auf die Marke verzichtet (§ 48 MarkenG). Prüfungsschema zur Markenverletzung I. Zulässigkeit (nur zu prüfen, wenn ausdrücklich nach Erfolgsaussichten einer Klage gefragt) 1. §§ 4, 5, 13 MarkenG … § 15 Abs. ���+?�ջ������\��Z��Vcn�Z��H�rW����v+չ^ײϴ��S�,���T�pӥ��jy��w̹fB�u��g�֭�V���������?��l��ѿ�?�,��ɮo/�3��{/j���#�>|ao�K���yK�ʭ�z�.��Z/Z�ER�Z/���Q�e��+�2�u�_�z�_�]����@;)ppp�3��e��?��A7 �D�2��N�1��[eӳ�@�-�X�#r��}���y��Ο?o�g�Z��W~~�g���������\�����_���uY:���+�ڞz��i���N�B�Ȳ���B�(���[��Q���u��D�h��\���r�D�G�#�J72���k{�;ɸ�6� ��H�@7B�H�Q"u��Sn$���Fd�sϕHûd8�$'�I�X[���$O�I��_��8�F���D�F��Mv�)7�KDs�����K��W �*7r��͌��6u\S(���0%F�T����Zv������IQdy�G��'�s.4O��-ݾ��*= =�ŔH= =�ͮ�m$.
3 MarkenG), diese Bekanntheit hat zum Zeit-punkt der Eintragung des jüngeren Zeichens jedoch noch nicht vorgelegen. Prüfungsschema § 14 V MarkenG? (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zeitrang auf Bekanntheit (§ 15 Abs.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
;U7��5��g�Y�i�3�.�����,o��
1 oder 2 ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 14 Abs. Zwei-tens bestand an dem für den Zeitrang der Eintragung der jüngeren Marke maß-geblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr i.S.v.